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Gewässerordnung für Gastangler 
 
Grundsätzliches:
 
I. Die Gewässerordnung (GWO) entbindet keinen Gastangler davon, sich an Gesetze, Verordnungen und Vorschriften zu halten, auch wenn dies in der GWO nicht explizit geregelt ist. II. Vereinsgewässer: Örtze Gaststrecke siehe Gastkarte
 
1. Die GWO verpflichtet Dich zu einer waidgerechten und sozialen Ausübung der Fischerei in dem Vereinsgewässer und dient somit auch dem Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit. Sie ist für jeden Angler verbindlich. Die Bestimmungen des Niedersächsischen Fischereigesetzes, der Binnenfischereiordnung, des Tierschutzgesetztes, des Niedersächsischen Gesetzes über den Wald und die Landschaftsordnung und anderer Gesetze und Verordnungen sind zu beachten. Bei Verstößen gegen die GWO kann die Gastkarte sofort vor Ort eingezogen werden.
 
2. Mitzuführende Ausrüstung u. Ausweispapiere u. Verhalten beim Angeln und bei Kontrollen
 
2.1 Ausrüstung Wer fangbereites Angelgerät mit sich führt und/oder den Fischfang ausübt, muss mitführen: 1.)Bundes Fischereischein oder Personalausweis mit Sportfischer Prüfung 2.) aktuelle Gastkarte 3.) geeigneter Unterfangkescher oder geeigneter Fischgreifer 4.) Hakenlöser 5.) Maßband, Zollstock etc. 6.) Priest, geeigneter Gegenstand zum Betäuben des fangfähigen Fisches. 7.) Messer 8.) aktuelle GWO 
 
Die Fischereiaufseher und behördlichen Organe sind berechtigt, den verwendeten Köder, den Fang die Ausrüstung und die erforderlichen Papiere zu überprüfen.
 
2.2 Anzahl der Fanggeräte Es darf mit nur einer Rute gefischt werden.
 
 
2.3 Zulässige Fangarten Spinn- und Flugangelei.
 
2.4 Zugelassene Fanggeräte Beim Spinnangel auf Raubfisch ist ein geeignetes Vorfach zu verwenden. Bei der Spinn- und Flugangelei ist nur eine Anbissstelle und ein Springer zugelassen.
 
2.5 Angelplätze Niemand hat Anspruch auf einen festen Angelplatz. Die Angeln sind so auszulegen, dass andere Angler nicht behindert werden. 
 
2.6 Verhalten Jeder Angler muss sich am Wasser so verhalten, dass das Ansehen des Vereins nicht geschädigt wird. Da das Angeln der Stillerholung dient, sind alle Tätigkeiten untersagt, die diesem Ziel entgegenstehen, wie z. B. Trinkgelage oder laute Musik.
 
2.7 Müll Jeder Angler ist verpflichtet, seinen Angelplatz sauber zu halten und zu hinterlassen, auch dann, wenn der Abfall nicht von ihm stammt.
 
2.8 Behandlung gefangener Fische Alle gefangenen Fische sind waidgerecht und tierschutzgerecht zu behandeln.
 
2.9Notfälle Bei Gewässerverunreinigungen und Fischsterben ist der Gastangler verpflichtet, sofort die nächste Polizeidienststelle und ein Vorstandsmitglied zu benachrichtigen.
 
2.10 Übertragbarkeit Alle Angelpapiere sind ausnahmslos nicht übertragbar.
 
3. Es ist nicht erlaubt
 
3.1  Angeln ohne eigene Beaufsichtigung oder in nicht greifbarer Nähe auszulegen. 3.2  Wasserfahrzeuge jeglicher Art zu benutzen ( z.B. Boots- und Bellybootangler)  3.3  von Brücken, von und an Wehren, Schleusen und in Fischfangverbotszonen zu angeln.
 
3.4  beim Fischen auf Weißfisch Zwillings-, Drillings- und ähnliche Mehrfachhaken zu verwenden. 3.5 Aus Vereinsgewässern stammende Fische zu verkaufen. 3.6 Fische mit der Hand zu greifen, zu stechen, zu schießen, zu reißen, mit Schlingen oder elektrischem Strom zu fangen oder Explosionsmittel und ähnlich wirkende Stoffe sowie Gifte und Betäubungsmittel anzuwenden und beim Fischfang Tiere mit Beleuchtungsmitteln anzulocken oder zusammenzutreiben 3.7 jegliche Art von Ufer- und Flurbeschädigungen (Beispiele: Angelplätze anlegen oder freischneiden oder bewaten/begehen des Schilfgürtels) durchzuführen und Begrenzungen (Beispiele: Findlinge, Poller) zu entfernen und zu versetzen. Auf die natürlichen Lebensgemeinschaften insbesondere Pflanzen- und Tierarten im und am Gewässer ist Rücksicht zu nehmen. 3.8 Das Fließgewässer zu bewaten, ein durchqueren ist erlaubt. 3.9 jeglichen Müll und jegliche Fischabfälle im und am Gewässer zu entsorgen. 3.10 In der Brunau zu angeln (Schongebiet).

 
Fischart                 Schonzeit                    Mindestmass         

Bachneunauge, Bachschmerle, Bitterling, Elritze, Flussneunauge, Mühlkoppe, Schlammpeitzger,  Steinbeißer, Edelkrebs

4.1 Zurücksetzen von Fischen In der Schonzeit gefangene, untermaßige und oder mit Fangverbot belegte Fische sind sofort mit der notwendigen Sorgfalt in das Wasser zurückzusetzen und sofern es einfach möglich ist im Wasser vom Haken zu lösen.
 
4.2 Lösen von Haken Lässt sich der Haken bei den unter 4.1 aufgeführten Fischen nicht ohne Verletzung des Fisches lösen, so muss das Vorfach vorsichtig vor dem Fischmaul abgeschnitten und der Fisch ins Wasser zurückgesetzt werden.
 
5. Fangbeschränkungen und Auflagen Fangbeschränkung 5 Fische davon 3 Salmoniden Auflage bei Fang von Lachs und Meerforelle: Die Fänger sind verpflichtet, an den Verein, Informationen über den Fang zu geben; wie Datum, Größe, Gewicht, evtl. Markierung, Geschlecht und Ortsbeschreibung des Fanges.
 
6. Fangstatistik / Fangmeldung Die Gastkarte ist mit ausgefüllter Fangmeldung beim Verein wieder abzugeben. 
 
7. Parken Nur auf den vorgesehen Plätzen. Gemäß Straßenverkehrsverordnung.
 
8. Verstöße gegen die GWO Jeder Verstoß gegen die GWO und geltendes Recht wird, geahndet und gegebenenfalls zur Anzeige gebracht.
 
 
Die Gewässerordnug für Gastangler wurde bei der Jahreshauptversammlung 2020 genehmigt.
Baven den März 202o

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